Können Sie mir EUropa erklären? Ja, gerne. (2)


Teil 2 Die Mittel dazu

Mit der EU wurde eine neue "Gebietskörperschaft" gegründet, eine Supranationale, die neben oder über dem "Bund" oder den "Ländern" eigene, wohlbegründete Zuständigkeiten hat.

B. Wodurch gestaltet die EU?

Die Basis: Vertragswerke der EU

Jedes Zusammenleben muss geordnet werden, ausgehend von der Frage, wie eng man zusammenarbeiten will. Die beiden gültigen Vertragswerke, Lissabon 2009, sind der EU Vertrag, EUV (Werte, Ziele, Organe, Außen& Sicherheitspolitik – 55 Artikel) und der über die Arbeitsweise der EU, AEUV (Zuständigkeiten und Arbeitsweise -358 Artikel), die Grundrechtscharta – 54 Artikel. Zusätzlich 37 „Protokolle“ und 65 „Erklärungen“ zur Präzisierung der AEUV-Artikel – also 569 Artikel, was die Rechtsmaterie komplex macht. Das BGB hat aber auch schon 2385 §§!

So wie das deutsche Grundgesetz in den Artikeln 72 – 75 die Arbeitsteilung zwischen Bund- und Länderebene ordnet, genauso ordnen die EU-Verträge wofür nun die europäische Ebene zuständig ist, eine weitere „Gebietskörperschaft“, die der Europäischen Union, die grenzüberschreitende Themen besser lösen kann, als die nationalen. In (anhaltender) Abwägung der Subsidiarität – Gestaltung durch EU vs. Nationalstaat.

Diese supranationale Ebene darf Rechtsvorschriften, - die (im wesentlichen) das „Ordentliche Gesetzgebungsverfahren“ durchlaufen, bei dem die Kommission (aus Vertretern eines jeden Landes), versehen mit dem alleinigen Gesetzes-Initiativrecht, zusammen mit den Fachministern („Der Rat“) und dem europäischen Parlament, - Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse erlassen.

„Der Europäische Rat“ (Regierungschefs) legen die Grundzüge der Politik fest und beschließen bei den hochpolitischen Fragen: Haushalt, Außen- und Sicherheitspolitik im Konsens den zu wählenden Weg. Sind aber nicht Teil des Ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens!

Daraus ergeben sich die Möglichkeiten für die EU zu handeln...

1. Regelungsgewalt: Sie ist eine Regelmacht und sorgt auf der Supranationalen Ebene für „Ordnung“, das ist in den Artikeln 3 (alleinige Zuständigkeit: Zölle, Handel Wettbewerb), 4,5 und 6 AEUV grundsätzlich festgelegt – und über den gesamten AEUV dann detaillierter ausgeführt. Auf diesem Feld werden tausende von Rechtakten erlassen, die der Rechtangleichung bestehenden Rechts und der Neugestaltung dienen.

2. Budgetrecht: Sie darf über (nur) 1,4% des Sozialprodukts der Mitgliedsländer verfügen - 2022 ca. 177 Milliarden €- und dazu die umstrittenen Kreditaufnahmemöglichkeiten Eurobonds. Der Deutsche öffentliche Gesamthaushalt (2023) liegt mit 1 860 Milliarden beim Zehnfachen!

Nationalstaaten können über 45 – 50% ihres Sozialprodukt verfügen, wobei der Sozialhaushalt dort alleine knapp 60 % der öffentlichen Gelder, incl. Sozialversicherungs-anstalten beansprucht (857 Milliarden 2019, Deutschland). Der „EU-Sozialfonds“ war 2022 mit 14 Milliarden dotiert. In diesem Feld hat die EU auch praktisch keine Kompetenzen.

Nur leider hantiert die Kommission meist mit sieben-Jahres-Zahlen (Finanzrahmen), weckt damit den Eindruck einer Geldmacht, was zu oft nur falschen Erwartungen weckt.

3. Währungspolitik: Die Europäische Zentralbank, die unabhängig operiert und für das berühmte Inflationsziel von 2% zuständig ist. dass im Wesentlichen über die Festlegung des Leitzinses tut aber auch über das Anleihekaufprogramm der Jahre 2018-2023 dies steuert. Dabei auch schwächeren Ländern zu Liquidität verhilft, was nicht so ganz ihrem Mandat entspricht. Sie wird von einem Gremium geleitet, in das die Länder ihre Vertreter entsenden, und jeder hat … nur eine Stimme, was vielen missfällt.

Geben die Erfolge über die letzten 20 Jahre der EU eine Daseinsberechtigung? Das lesen Sie im letzten und dritten Teil

Dr. Johannes Rauter 02.06.2024